doch keine Hiobsbotschaft
Wednesday, 6. June 2007
Das ging nochmal gut.
Nach §20 Absatz 3 des hessischen Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler darf die Erschliessung sich maximal um 1 Woche verzögern. Andernfalls sind Erschädigungszahlungen zu leisten.
Nochmal Glück gehabt
Nach §20 Absatz 3 des hessischen Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler darf die Erschliessung sich maximal um 1 Woche verzögern. Andernfalls sind Erschädigungszahlungen zu leisten.
Nochmal Glück gehabt